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Aktenaufbewahrungsfristen

Adoptionsvermittlungsakten

In der Bundesrepublik Deutschland beträgt die Aufbewahrungsfrist von Adoptionsvermittlungsakten gemäß § 9c Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 100 Jahre ab Geburt des Kindes.

Die Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren ab Geburt des Kindes gilt allerdings erst seit November 2015, zuvor betrug sie lediglich 60 Jahre (vgl. § 9b Abs. 1 Satz 1 des AdVermiG in der Fassung vom 5.11.2001)

Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von Adoptionsvermittlungsakten von 60 auf 100 Jahre trägt u. a. dem Umstand Rechnung, dass adoptierte Personen häufig erst in hohem Alter nach ihrer Herkunft forschen. Für sie sollte eine Akteneinsichtnahme so lange wie möglich gewährleistet werden.

Nach einer vom Ministerium für Volksbildung der DDR erlassenen „Anweisung zur Aufbewahrung dienstlichen Schriftgutes auf dem Gebiet der Jugendhilfe“ vom 1. Oktober 1980 betrug die Aufbewahrungsfrist für Sammlungen von Beschlüssen und Verfügungen 30 Jahre, im Falle von Adoptionen (Annahme und Aufhebung an Kindes Statt) 50 Jahre.

Jugendhilfeakten

Akten, die im Vorfeld einer Adoption ggf. im Referat Jugendhilfe/Heimerziehung geführt worden sind (z. B. Vormundschaftsakte), unterlagen einer Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich teilweise in Archiven auch noch nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen Akten ermitteln lassen.

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