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Fragen Adoptivkinder

Wohin kann ich mich wenden, um Informationen über die Umstände meiner Adoption zu erhalten?

Sie können sich zunächst an die Zentrale Adoptionsstelle des Bundeslandes, in dem der letzte Wohnort der leiblichen Eltern/der seinerzeitige Wohnort der Adoptiveltern war, wenden. Sofern Ihnen der damalige Wohnort nicht bekannt ist, kann Ihnen auch die Zentrale Adoptionsstelle des Bundeslandes, in dem Sie ihren jetzigen Wohnsitz haben, weiterhelfen. Die Zentralen Adoptionsstellen beraten und unterstützen Sie bei der Herkunftssuche und geben Ihnen weitere Hinweise für Ihre Recherche.

Es besteht auch die Möglichkeit, sich direkt an die Adoptionsstelle beim örtlichen Jugendamt des letzten Wohnortes der leiblichen Eltern/seinerzeitigen Wohnortes der Adoptiveltern/Ihres aktuellen Wohnortes zu wenden. Auch dort wird Ihnen umfassende Hilfe bei der Herkunftssuche angeboten, und - unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben - Auskunft zu dem Inhalt der Adoptionsvermittlungsakte erteilt. Ebenso kann Ihnen Auskunft darüber gegeben werden, ob und in welchem Archiv die Akte bereits archiviert wurde.

Hinweise zu den Umständen einer Adoption können sich insbesondere auch aus den gegebenenfalls noch vorhandenen Akten der damaligen örtlichen Jugendhilfe ergeben. Insofern kann Ihnen das für den Wohnort der leiblichen Eltern örtlich zuständige Jugendamt eventuell weiterhelfen. Die Aufbewahrungsfrist für die Jugendhilfeakten zum Bereich Adoption beträgt grundsätzlich 30 Jahre. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich teilweise in Archiven auch noch nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen Akten ermitteln lassen. Es kann auch sinnvoll sein, dort nach Vormundschaftsakten zu fragen.

Wohin kann ich mich wenden, um Erkenntnisse über meine leiblichen Eltern zu erlangen, z. B. ob sie in der DDR unter Beobachtung standen?

Auch adoptierte Kinder haben nach dem Tod der leiblichen Eltern ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen beim Stasi-Unterlagen-Archiv im Bundesarchiv. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.stasi-unterlagen-archiv.de/.

Erhalte ich bei einer Akteneinsicht fachliche Unterstützung?

Sowohl die Akteneinsichtnahme in die Adoptionsvermittlungsakten als auch in die Jugendhilfeakten erfolgt mit einer fachlichen Begleitung. Zum einen, um den Akteninhalt, insbesondere ggf. enthaltene Randbemerkungen oder sonstige Hinweise besser zu verstehen, aber auch um bei aufkommenden schmerzlichen Erinnerungen sowie bei der Konfrontation mit einem bislang unbekannten Teil der eigenen Lebensgeschichte seelische Unterstützung zu erhalten.

Wo befindet sich die Adoptionsvermittlungsakte?

Die Adoptionsvermittlungsakte befindet sich grundsätzlich bei dem Jugendamt, das die Adoption seinerzeit vermittelt hat bzw. bei deren Nachfolgeeinrichtungen.

Habe ich ein Einsichtsrecht in die Adoptionsvermittlungsakte?

Als adoptiertes Kind haben Sie gemäß § 9c des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) ein Recht auf Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte. Allerdings beschränkt sich das Einsichtsrecht aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen (siehe § 9e Absatz 1 AdVermiG und ggf. § 1758 BGB) in der Regel auf die in der Akte enthaltenen Informationen zu Ihrer eigenen Herkunft und Lebensgeschichte. Dazu gehören u. a. die Umstände der Geburt und der Adoptionsfreigabe, das Vorhandensein von leiblichen Geschwistern sowie Angaben über den Beruf, die Herkunft und die Lebenswelt der leiblichen Eltern.
Grundsätzlich kann das adoptierte Kind aber keine Informationen über den (weiteren) Lebensweg bzw. die familiären Umstände der Eltern nach der Adoption sowie zu beteiligten Dritten, wie z.B. an der Adoption beteiligte Personen öffentlicher Stellen, erhalten.

Siehe auch: Auskunft & Information, Auskunftsrecht & Akteneinsicht, Die Suche nach den Wurzeln

Welche Informationen sind in der Adoptionsvermittlungsakte enthalten?

In der Akte befinden sich Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Adoption zum Zeitpunkt der Vermittlung.

Die Unterlagen enthalten aber oftmals keine weitergehenden Informationen zu den Umständen, die zu der Adoption geführt haben.

Wie lange werden Adoptionsvermittlungsakten und Jugendhilfeakten aufbewahrt?

Die Aufbewahrungsfrist von Adoptionsvermittlungsakten beträgt 100 Jahre ab Geburt des Kindes (§ 9c Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG).
Diese Aufbewahrungsfrist gilt allerdings erst seit November 2015, zuvor betrug sie lediglich 60 Jahre (§ 9b Abs.1 Satz 1 AdVermiG in der Fassung vom 05.11.2001).

Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von Adoptionsvermittlungsakten von 60 auf 100 Jahre trägt u. a. dem Umstand Rechnung, dass adoptierte Personen häufig erst in hohem Alter nach ihrer Herkunft forschen. Für sie sollte eine Akteneinsichtnahme so lange wie möglich gewährleistet werden.

Akten, die im Vorfeld einer Adoption ggf. im Referat Jugendhilfe/Heimerziehung geführt worden sind (z. B. Vormundschaftsakte), unterlagen einer Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.

Welche Informationen sind in der Jugendhilfeakte enthalten?

In der Akte der Jugendhilfe können sich insbesondere Unterlagen zu etwaigen Maßnahmen der verschiedenen Organe der Jugendhilfe der DDR (einschließlich diesbezüglicher Berichte) befinden. Maßnahmen wurden von den Organen der Jugendhilfe i. d. R. in Fällen ergriffen, in denen aus ihrer Sicht Eltern den ihnen obliegenden Erziehungspflichten im Interesse der Kinder und der Gesellschaft nicht bzw. nicht in der gewünschten Art und Weise nachkamen. Die eingeleiteten und getroffenen Maßnahmen reichten dabei von beratenden und helfenden Unterstützungstätigkeiten bei der Erziehung, über die Anordnung von (vorübergehenden) Pflegschaften bis hin zu einem endgültigen Entzug des elterlichen Erziehungsrechts, gegebenenfalls mit sich anschließender Adoption.

Siehe auch: Rund um das Thema, Die Jugendhilfe in der DDR, Die Institution und ihre Tätigkleitsfelder

Habe ich ein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte?

Es besteht grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte, wenn es sich um die eigene Akte handelt. Datenschutzrechtliche Interessen Dritter sind zu beachten. Die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, wird von der aktenführenden Stelle getroffen.

Wohin kann ich mich wenden, um zu erfahren ob ich adoptiert worden bin?

In den Geburtenregistern bei den Standesämtern sind die/der Vor- und Familienname(n) der leiblichen Eltern/leiblichen Mutter eingetragen. Aus dem dazugehörigen Randvermerk ist zu ersehen, wann, wo und durch wen die Adoption beschlossen wurde. Der Geburtenregisterauszug sollte deshalb einschließlich des Randvermerkes beantragt werden.