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Fragen leiblicher Eltern

Wohin kann ich mich wenden, um zu erfahren, ob mein Kind - obwohl ich keine Zustimmung erteilt habe - in der DDR adoptiert wurde?

Leibliche Eltern können sich an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle wenden, in deren Zuständigkeitsbereich sie damals gelebt haben oder heute leben. Dort werden Ihnen gegebenenfalls für den Einzelfall bestehende Auskunfts- und Recherchemöglichkeiten aufgezeigt.

Welche Möglichkeiten habe ich, Informationen über mein Kind zu bekommen?

Leibliche Eltern (Herkunftseltern) haben keinen Rechtsanspruch auf die Herausgabe von Informationen über Familienmitglieder, die zur Adoption freigegeben wurden, d.h. sie können von den Adoptionsvermittlungsstellen grundsätzlich keine Auskünfte zu ihrem Kind und dessen Adoptiveltern verlangen.

Hier greift das in § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelte sog. Offenbarungs- und Ausforschungsverbot.

Das soll nicht verhindern, dass das Kind überhaupt von seiner Herkunft erfährt. Wie heute in Fachkreisen allgemein anerkannt, liegt eine frühzeitige Aufklärung im Interesse des Kindeswohls. Die früher allgemein üblich gewesene und in der ehemaligen DDR ausschließlich praktizierte Form der sog. Inkognitoadoption entspricht somit nicht (mehr) den heutigen Vorstellungen. Die Entscheidung über eine Offenbarung des Adoptionsstatus des Kindes gegenüber Dritten (ob, wann und wie) soll aber letztlich der Adoptivfamilie selbst überlassen bleiben. Unerwünschte Kontaktaufnahmen oder Einwirkungen von außen sollen zum Schutz der Privatsphäre der Familienmitglieder verhindert werden.

Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot besteht nicht, wenn sowohl das Kind als auch der Annehmende (i. d. R. also die Adoptiveltern) der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben.

Habe ich ein Recht die Akten der Jugendhilfe und die Adoptionsvermittlungsakten zur Klärung der damaligen Umstände und Ermittlung der Hintergründe, die zum Entzug meines Kindes geführt haben, einzusehen?

Adoptionsvermittlungs­akte

Für leibliche Eltern besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakten. Neben allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben zum Schutze Dritter greift hier auch das sog. Offenbarungs- und Ausforschungsverbot (§ 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) im Hinblick auf das adoptierte Kind und dessen Adoptiveltern.

Wie heute in Fachkreisen allgemein anerkannt, liegt eine frühzeitige Aufklärung im Interesse des Kindeswohls. Die früher allgemein üblich gewesene und in der ehemaligen DDR ausschließlich praktizierte Form der sog. Inkognitoadoption entspricht somit nicht (mehr) den heutigen Vorstellungen. Die Entscheidung über eine Offenbarung des Adoptionsstatus des Kindes gegenüber Dritten (ob, wann und wie) soll aber letztlich der Adoptivfamilie selbst überlassen bleiben. Unerwünschte Kontaktaufnahmen oder Einwirkungen von außen sollen zum Schutz der Privatsphäre der Familienmitglieder verhindert werden.

Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot besteht nicht, wenn sowohl das Kind als auch der Annehmende (i. d. R. also die Adoptiveltern) der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben.

Jugendhilfeakte

Es besteht grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte, wenn es sich um die eigene Akte handelt. Datenschutzrechtliche Interessen Dritter sind zu beachten. Die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, wird von der aktenführenden Stelle getroffen.

Wie kann ich zu meinem in der DDR adoptierten Kind Kontakt aufnehmen?

Die Adoptionsvermittlungsstellen beim Jugendamt nehmen beispielsweise Briefe von Ihnen für das Kind entgegen und verwahren diese bei den Akten. Es kann dann versucht werden, zwischen Ihnen und Ihrem Kind eine Kontaktaufnahme zu vermitteln, wenn das Kind Bereitschaft dazu zeigt.

Können sich Unterlagen oder Angaben hinsichtlich des Entzuges meines Kindes in meinen Stasiunterlagen befinden?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Hinweise über den Entzug Ihres Kindes in den Unterlagen des Stasi-Unterlagen-Archivs beim Bundesarchiv befinden.

Ich habe nie eine Einwilligung zur Adoption meines Kindes gegeben. Welche (rechtlichen) Möglichkeiten zur Überprüfung und ggf. Aufhebung der in der seinerzeitigen DDR gleichwohl erfolgten Adoption meines Kindes habe ich?

Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, d.h. durch das seinerzeit zuständige Organ der Jugendhilfe (s. § 68 Abs. 1 des Familiengesetzbuches der DDR - FGB) ausgesprochen wurden, blieben bzw. bleiben nach Art. 19 des Einigungsvertrages grundsätzlich wirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen eröffnete der Einigungsvertrag leiblichen Eltern jedoch die Möglichkeit, Adoptionen von den Vormundschaftsgerichten aus der DDR-Zeit überprüfen und aufheben zu lassen (siehe Artikel 234 § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB). 1991 wurde die Antragsfrist vom Bundestag um zwei Jahre verlängert. Gleichzeitig wurde die Überprüfung auf alle ohne wirksame Einwilligung der leiblichen Eltern erfolgten Adoptionen erweitert. Insbesondere in Fällen, in denen seinerzeit die Einwilligung in die Adoption ersetzt (s. § 70 Abs. 1 FGB) oder für verzichtbar (s. § 70 Abs.2 FGB) befunden worden war, konnten die leiblichen Eltern nach der Wende einen Antrag auf Aufhebung dieser Adoption stellen. Die Aufhebungsmöglichkeit wurde dabei nicht auf möglicherweise politisch motivierte Vorgänge begrenzt. Die Antragsfrist endete am 2. Oktober 1993 (siehe hierzu das Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Fristen – AdoptFristG vom 30. September 1991).

Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge getroffen hatte (z.B. der Entzug des Erziehungsrechts nach § 51 FGB) waren von der Aufhebungsmöglichkeit des Einigungsvertrages demgegenüber nicht erfasst (vgl. Art. 234 § 11 Absatz 2 des EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages). Für die Änderung solcher Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen wurde jedoch auf die entsprechende Anwendung der §§ 1674 Abs. 2 und 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen.

Wo kann ich Unterlagen zu meiner Inhaftierung erhalten bzw. einsehen?

Eltern, die inhaftiert waren, können im Bundesarchiv, Referat BE 5, Finckensteinallee 63 in Berlin eine Übersicht über den Verbleib der Gefangenenakten von Verhafteten und Gefangenen der DDR finden.

Die nachfolgende Übersicht über den Verbleib der Gefangenenakten von Verhafteten und Inhaftierten der DDR entstand auf der Grundlage des Verzeichnisses von Gefangenenakten der DDR von der Senatsverwaltung für Justiz Berlin vom August 1995 sowie des Verzeichnisses von Archivalien des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom November 2010.
Die Übersicht ist untergliedert in:

  • Obere Bundesbehörden
  • Land Berlin
  • Land Brandenburg
  • Land Mecklenburg – Vorpommern
  • Land Sachsen
  • Land Sachsen – Anhalt
  • Land Thüringen

siehe hierzu: Übersicht über den Verbleib der Gefangenakten von Verhafteten und Gefangenen der DDR