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Aufbau der staatlichen Organe der Jugendhilfe

Ministerium für Volksbildung (MfV)

Abteilung Jugendhilfe/Heim­er­ziehung

Die Abteilung Jugendhilfe beim MfV bestand neben dem Leiter im Wesentlichen aus Hauptreferenten. Der Leiter wurde vom Minister für Volksbildung berufen und abberufen. Er hatte zugleich den Vorsitz des Zentralen Jugendhilfeausschusses inne.

Zentraler Jugendhilfeausschuss (ZJA)

Der zentrale Jugendhilfeausschuss setzte sich aus 10 gleichberechtigten Mitgliedern zusammen, die vom Minister für Volksbildung für die Dauer von 2 Jahren berufen wurden. Vorsitzender war der Leiter der Abteilung Jugendhilfe des Ministers für Volksbildung.

Ebene der Bezirke (14 Bezirke und Magistrat von Berlin)

Referat Jugendhilfe/Heim­er­ziehung

  • Bestandteil der Abteilung Volksbildung als Fachorgan des Rates des Bezirkes.
  • Der Leiter wurde vom Rat des Bezirkes berufen und abberufen.
  • Die tätigen Jugendfürsorger wurden vom Bezirksschulrat eingestellt und entlassen.

Jugendhilfeausschuss

  • Der Jugendhilfeausschuss setzte sich aus 5 bis 7 gleichberechtigten, in der Erziehungsarbeit erfahrenen Bürgern zusammen, die vom Rat des Bezirks für die Dauer von 2 Jahren berufen wurden.
  • Vorsitzender war der Leiter des Referates Jugendhilfe des Rates des Bezirks.

Ebene der Kreise (ca. 210), Stadtkreise und Stadtbezirke

Referat Jugendhilfe

  • Bestandteil der Abteilung Volksbildung als Fachorgan des Rates des Kreises (Stadtkreises, Stadtbezirkes).
  • Den hauptamtlichen Mitarbeitern, den „Jugendfürsorgern“ stand gem. § 15 S. 3 JHVO ein Referatsleiter vor.
  • Dieser Leiter wurde vom Rat des Kreises berufen und abberufen.
  • Die Jugendfürsorger wurden vom Kreisschulrat eingestellt und entlassen.

Jugendhilfeausschuss

  • Der Jugendhilfeausschuss des Rates des Kreises (Stadtkreises und Stadtbezirkes setzten sich aus 3 bis 5 gleichberechtigten, in der Erziehungsarbeit erfahrenen Bürgern zusammen, die vom Rat des Bezirkes für die Dauer von 2 Jahren berufen wurden.
  • Vorsitzender war der Leiter des Referates Jugendhilfe des Rates des Bezirkes oder ein von ihm beauftragter Fürsorger.
  • Bei Bedarf konnten auch mehrere Ausschüsse gebildet werden.

Vormundschaftsrat

  • Der Vormundschaftsrat konnte bei den Referaten der Jugendhilfe auf der Ebene der Kreise (bzw. Stadtkreise, Stadtbezirke) „zur Sicherung der umfassenden Sorge für elternlose und familiengelöste Minderjährige“ gebildet werden.
  • Er bestand aus einem Referatsleiter und ehrenamtlichen Mitgliedern.
  • Die Mitglieder wurden vom Leiter des Referates Jugendhilfe berufen.
  • Für den Vorsitz wurde ein Jugendfürsorger beauftragt.

Ebene der Gemeinden, der kreisangehörigen Städte und den Wohngebieten der Stadtkreise und der Stadtbezirke

Jugendhilfekommis­sionen

  • Bei Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern waren aus den – vom Referat Jugendhilfe berufenen - Jugendhelfern sog. „Jugendhilfekommissionen“ zu bilden.
  • In kleineren Gemeinden wurden deren Aufgaben von den Räten wahrgenommen.
  • Auf der Ebene der Stadtkreise und – bezirke konnten nach Bedarf ebenfalls Jugendhilfekommissionen gebildet werden.
  • In Gemeinden und kreisangehörigen Städten wurde die Arbeit der Jugendhilfe von ehrenamtlichen Jugendhelfern ausgeübt. Es sollte sich dabei um werktätige Bürger handeln, die „durch ihre gesellschaftliche Einstellung, ihre Arbeitsmoral und ihr persönliches Verhalten sowie ihre Lebenserfahrung gewährleisteten, dass sie für die Interessen der Arbeiter- und Bauern-Macht und die sozialistische Erziehung der Minderjährigen eintreten“ (§ 5 Abs. 2 JHVO).
  • Die Jugendhelfer wurden von den Räten der Gemeinden und Städte berufen; in den Stadtkreisen und Stadtbezirken von den Leitern der Referate Jugendhilfe.

Quellen:
Julius Hoffmann, Jugendhilfe in der DDR, Juventa Verlag, 1981
Verordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (JHVO) vom 22.04.1965 (GBl. II 1965, S. 359); Neufassung vom 03.03.1966 (GBl. II,1966, S.215).

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