Zuständigkeiten der staatlichen Organe der Jugendhilfe
Ministerium für Volksbildung (MfV)
Abteilung Jugendhilfe/Heimerziehung
- Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der örtlichen Organe der Jugendhilfe
- Anleitung und Kontrolle des Instituts für Jugendhilfe, der Zentralstelle für Spezialheime und anderer unterstellter Einrichtungen
- Planung und Ausarbeitung der perspektivischen Entwicklung der Jugendhilfe und der Heimerziehung sowie die staatliche Führung auf diesen Arbeitsgebieten
- Beratung und Unterstützung der Organe der Jugendhilfe in Angelegenheiten nach § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe c) JHVO
- Gewährleistung der wissenschaftlichen Arbeit auf den Gebieten der Jugendhilfe und der Heimerziehung sowie der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Organe der Jugendhilfe und deren Einrichtungen
- Genehmigung der Annahme an Kindes Statt
Zentraler Jugendhilfeausschuss (ZJA)
- Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gestaltung der sozialpädagogischen Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe
- Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen der örtlichen Organe der Jugendhilfe
Nicht erfasst von diesem Aufhebungs- und Änderungsrecht war die Annahme an Kindes Statt (Adoption)
Ebene der Bezirke (14 Bezirke und Magistrat von Berlin)
Referat Jugendhilfe/Heimerziehung
- Spezielle fachliche Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke) sowie der ihnen unterstellten Einrichtungen
- Beantragung der Aufhebung von Entscheidungen der Organe der Jugendhilfe der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke)
Jugendhilfeausschuss
- Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Jugendhilfeorgane der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke)
- Anordnung von Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
Ebene der Kreise (ca. 210), Stadtkreise und Stadtbezirke
Referat Jugendhilfe
- Leitung der Arbeit zur Lösung der Aufgaben der Jugendhilfe im Kreis (Stadtkreis, Stadtbezirk)
- Vorbereitung der Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses und deren Durchführung
- Fachliche Anleitung der Jugendhilfekommissionen
- Verantwortung für die Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten Einrichtungen
- Klage auf Entzug des Erziehungsrechts
- Antrag auf Rückübertragung des Erziehungsrechts
- Anordnung der Vormundschaft und Pflegschaft;
- Vermittlung von elternlosen und familiengelösten Minderjährigen in fremde Familien;
- Vorläufige Verfügungen in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, sofern im Interesse des Minderjährigen ein sofortiges Handeln erforderlich war
Jugendhilfeausschuss
- Sicherung der Erziehung und Entwicklung der Gesundheit des Kindes (Kernaufgabe),
- Auferlegung bestimmter Pflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten
- Erteilung von Weisungen gegenüber dem Minderjährigen
- Verpflichtung eines Kollektivs oder einer gesellschaftlichen Organisation zur Übernahme der Bürgschaft für einen Minderjährigen
- Anordnung der Erziehungsaufsicht für einen Minderjährigen
- Anordnung der Familienerziehung für einen Minderjährigen in Verbindung mit einer Pflegschaft in einer anderen Familie
- Anordnung der Heimerziehung für einen Minderjährigen (einschließlich der Heimerziehung in Spezialheimen unter Festlegung einer Bewährungsfrist bis zur Dauer von 2 Jahren)
- Übertragung des Erziehungsrechts und Klage auf Übertragung des Erziehungsrechts
- Klage auf Änderung einer Entscheidung über das Erziehungsrecht
- Unterstützung der Eltern zur Einigung über den Umgang mit dem Kind bzw. Ausschluss der Befugnis zum Umgang mit dem Kind
- Durchführung der Annahme an Kindes Statt und Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bei der Aufhebung der Annahme an Kindes Statt für die Organe der Jugendhilfe ergaben
- Anleitung und Kontrolle der Jugendhilfekommissionen
- Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidungen der Jugendhilfekommissionen
- Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen der Jugendhilfekommissionen
Vormundschaftsrat
- Beratung, Anleitung und Kontrolle der für die Sicherung der Erziehung von elternlosen und familiengelösten Minderjährigen verantwortlichen Organe, Einrichtungen und Bürger
- Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen für das Referat Jugendhilfe auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens
- Sicherstellung, dass die Erziehung und Entwicklung aller unter Vormundschaft stehenden Kinder und Jugendlichen zu sozialistischen Persönlichkeiten gewährleistet ist
- Weitere Aufgaben: siehe § 18 Abs. 1 und Abs. 2 JHVO
Ebene der Gemeinden, der kreisangehörigen Städte und in den Wohngebieten der Stadtkreise und der Stadtbezirke
Jugendhilfekommissionen
- Mitwirkung bei der Hilfe und Unterstützung der Erziehungsberechtigten, insbesondere zur Festigung der Erziehungsverhältnisse in der Familie und zur Sicherung der Interessen Minderjähriger (Leisten von „Überzeugungs- und Erziehungsarbeit“)
- Sicherung der Betreuung erziehungsgefährdeter, schwererziehbarer, heim- und strafentlassener und unter Bewährung oder Erziehungsaufsicht stehender Minderjähriger
- Kontrolle der Durchführung von Maßnahmen, die von den Organen der Jugendhilfe oder von Gerichten zur Festigung der Erziehungsverhältnisse und zur Sicherung der Erziehung Minderjähriger getroffen wurden. Gem. § 12 Abs.2 JHVO konnte den Jugendhilfekommissionen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch Aufträge durch übergeordnete Organe der Jugendhilfe erteilt werden.
- Mitwirkung bei der Vorbereitung gutachterlicher Stellungnahmen in Angelegenheiten des elterlichen Erziehungsrechts und in Strafverfahren gegen Jugendliche
- Mitwirkung bei der Gewinnung von Vormündern und Pflegern
- Beratung und Unterstützung der Vormünder und Pfleger sowie Aufsicht über ihre Tätigkeit
- Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Vormundschaft
- Entgegennahme der Berichterstattung und Vermittlung der Abrechnung bei Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft
- Unterbreitung von Maßnahme-Vorschlägen bei pflichtwidrigem Verhalten von Vormündern und Pflegern
- Gewinnung von Familien, die geeignet und bereit sind, elternlose und familiengelöste Minderjährige aufzunehmen
- Aufsicht über die Erziehung Minderjähriger in fremden Familien
- Mitwirkung bei der Vorbereitung der Annahme an Kindes Statt
Quellen:
Julius Hoffmann, Jugendhilfe in der DDR, Juventa Verlag, 1981
Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (Jugendhilfeverordnung-JHVO) vom 3. März 1966 (GBl. II Nr. 34 S. 215) i.d.F. des Einführungsgesetzes vom 12. Januar 1968 zum StGB und zur StPO der DDR (GBl. I Nr. 3 S. 97 und der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363; Ber. Nr. 103 S. 827); veröffentlicht in: Jugendhilfe, Textausgabe, Herausgegeben vom Ministerium für Volksbildung, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985)
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