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Zuständigkeiten der staatlichen Organe der Jugendhilfe

Ministerium für Volksbildung (MfV)

Abteilung Jugendhilfe/Heim­er­ziehung

  • Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der örtlichen Organe der Jugendhilfe
  • Anleitung und Kontrolle des Instituts für Jugendhilfe, der Zentralstelle für Spezialheime und anderer unterstellter Einrichtungen
  • Planung und Ausarbeitung der perspektivischen Entwicklung der Jugendhilfe und der Heimerziehung sowie die staatliche Führung auf diesen Arbeitsgebieten
  • Beratung und Unterstützung der Organe der Jugendhilfe in Angelegenheiten nach § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe c) JHVO
  • Gewährleistung der wissenschaftlichen Arbeit auf den Gebieten der Jugendhilfe und der Heimerziehung sowie der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Organe der Jugendhilfe und deren Einrichtungen
  • Genehmigung der Annahme an Kindes Statt

Zentraler Jugendhilfeausschuss (ZJA)

  • Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gestaltung der sozialpädagogischen Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe
  • Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen der örtlichen Organe der Jugendhilfe
    Nicht erfasst von diesem Aufhebungs- und Änderungsrecht war die Annahme an Kindes Statt (Adoption)

Ebene der Bezirke (14 Bezirke und Magistrat von Berlin)

Referat Jugendhilfe/Heim­er­ziehung

  • Spezielle fachliche Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke) sowie der ihnen unterstellten Einrichtungen
  • Beantragung der Aufhebung von Entscheidungen der Organe der Jugendhilfe der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke)

Jugendhilfeausschuss

  • Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Jugendhilfeorgane der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke)
  • Anordnung von Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

Ebene der Kreise (ca. 210), Stadtkreise und Stadtbezirke

Referat Jugendhilfe

  • Leitung der Arbeit zur Lösung der Aufgaben der Jugendhilfe im Kreis (Stadtkreis, Stadtbezirk)
  • Vorbereitung der Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses und deren Durchführung
  • Fachliche Anleitung der Jugendhilfekommissionen
  • Verantwortung für die Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten Einrichtungen
  • Klage auf Entzug des Erziehungsrechts
  • Antrag auf Rückübertragung des Erziehungsrechts
  • Anordnung der Vormundschaft und Pflegschaft;
  • Vermittlung von elternlosen und familiengelösten Minderjährigen in fremde Familien;
  • Vorläufige Verfügungen in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, sofern im Interesse des Minderjährigen ein sofortiges Handeln erforderlich war

Jugendhilfeausschuss

  • Sicherung der Erziehung und Entwicklung der Gesundheit des Kindes (Kernaufgabe),
  • Auferlegung bestimmter Pflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten
  • Erteilung von Weisungen gegenüber dem Minderjährigen
  • Verpflichtung eines Kollektivs oder einer gesellschaftlichen Organisation zur Übernahme der Bürgschaft für einen Minderjährigen
  • Anordnung der Erziehungsaufsicht für einen Minderjährigen
  • Anordnung der Familienerziehung für einen Minderjährigen in Verbindung mit einer Pflegschaft in einer anderen Familie
  • Anordnung der Heimerziehung für einen Minderjährigen (einschließlich der Heimerziehung in Spezialheimen unter Festlegung einer Bewährungsfrist bis zur Dauer von 2 Jahren)
  • Übertragung des Erziehungsrechts und Klage auf Übertragung des Erziehungsrechts
  • Klage auf Änderung einer Entscheidung über das Erziehungsrecht
  • Unterstützung der Eltern zur Einigung über den Umgang mit dem Kind bzw. Ausschluss der Befugnis zum Umgang mit dem Kind
  • Durchführung der Annahme an Kindes Statt und Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bei der Aufhebung der Annahme an Kindes Statt für die Organe der Jugendhilfe ergaben
  • Anleitung und Kontrolle der Jugendhilfekommissionen
  • Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidungen der Jugendhilfekommissionen
  • Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen der Jugendhilfekommissionen

Vormundschaftsrat

  • Beratung, Anleitung und Kontrolle der für die Sicherung der Erziehung von elternlosen und familiengelösten Minderjährigen verantwortlichen Organe, Einrichtungen und Bürger
  • Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen für das Referat Jugendhilfe auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens
  • Sicherstellung, dass die Erziehung und Entwicklung aller unter Vormundschaft stehenden Kinder und Jugendlichen zu sozialistischen Persönlichkeiten gewährleistet ist
  • Weitere Aufgaben: siehe § 18 Abs. 1 und Abs. 2 JHVO

Ebene der Gemeinden, der kreisangehörigen Städte und in den Wohngebieten der Stadtkreise und der Stadtbezirke

Jugendhilfekommis­sionen

  • Mitwirkung bei der Hilfe und Unterstützung der Erziehungsberechtigten, insbesondere zur Festigung der Erziehungsverhältnisse in der Familie und zur Sicherung der Interessen Minderjähriger (Leisten von „Überzeugungs- und Erziehungsarbeit“)
  • Sicherung der Betreuung erziehungsgefährdeter, schwererziehbarer, heim- und strafentlassener und unter Bewährung oder Erziehungsaufsicht stehender Minderjähriger
  • Kontrolle der Durchführung von Maßnahmen, die von den Organen der Jugendhilfe oder von Gerichten zur Festigung der Erziehungsverhältnisse und zur Sicherung der Erziehung Minderjähriger getroffen wurden. Gem. § 12 Abs.2 JHVO konnte den Jugendhilfekommissionen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch Aufträge durch übergeordnete Organe der Jugendhilfe erteilt werden.
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung gutachterlicher Stellungnahmen in Angelegenheiten des elterlichen Erziehungsrechts und in Strafverfahren gegen Jugendliche
  • Mitwirkung bei der Gewinnung von Vormündern und Pflegern
  • Beratung und Unterstützung der Vormünder und Pfleger sowie Aufsicht über ihre Tätigkeit
  • Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Vormundschaft
  • Entgegennahme der Berichterstattung und Vermittlung der Abrechnung bei Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft
  • Unterbreitung von Maßnahme-Vorschlägen bei pflichtwidrigem Verhalten von Vormündern und Pflegern
  • Gewinnung von Familien, die geeignet und bereit sind, elternlose und familiengelöste Minderjährige aufzunehmen
  • Aufsicht über die Erziehung Minderjähriger in fremden Familien
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung der Annahme an Kindes Statt

Quellen:
Julius Hoffmann, Jugendhilfe in der DDR, Juventa Verlag, 1981
Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (Jugendhilfeverordnung-JHVO) vom 3. März 1966 (GBl. II Nr. 34 S. 215) i.d.F. des Einführungsgesetzes vom 12. Januar 1968 zum StGB und zur StPO der DDR (GBl. I Nr. 3 S. 97 und der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363; Ber. Nr. 103 S. 827); veröffentlicht in: Jugendhilfe, Textausgabe, Herausgegeben vom Ministerium für Volksbildung, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985)

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