Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes; 8 C 6.22
Datum 20.10.2023
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.10.2023 entschieden, dass auch Adoptionen in der DDR unter § 1 VwRehaG fallen können. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass die Adoption rechtsstaatswidrig war und zu den in § 1 VwRehaG genannten Folgen - vorliegend zu einer gesundheitlichen Schädigung - die noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, geführt hat.