Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2023; 8 C 6.22
Datum 17.04.2024
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. Oktober 2023 entschieden, dass auch Adoptionen in der DDR unter §1 VwRehaG fallen könen, wenn die Adoption rechtsstaatswidrig war und zu den in § 1 VwRehaG genannten Folgen - vorliegend zu einer gesundheitlichen Schädigung - die noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, geführt hat.
Nach der nunmehr vorliegenden Urteilsbegründung ist § 1 VwRehaG auch auf Adoptionen in der DDR mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der vorgesehenen Aufhebung der Maßnahme die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit tritt. Darüber hinaus stehen auch die im Einigungsvertrag und im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen familienrechtlichen Vorschriften zur Überleitung nach dem Recht der DDR verfügter Adoptionen einer Rehabilitierung nicht entgegen, da diese ausschließlich abschließend regeln, unter welchen Voraussetzungen eine solche Adoption unwirksam und aufzuheben ist. Die Frage der Wiedergutmachung der Folgen rechtsstaatswidriger Adoptionen ist hingegen nicht Gegenstand der Bestimmungen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG (s.o.) sieht das Gericht vorliegend als gegeben an, wobei für die Feststellung des Vorliegens einer auf die Adoption zurückzuführenden andauernden gesundheitlichen Schädigung eine Glaubhaftmachung für eine Rehabilitierung genügt. Hinsichtlich der Folgeansprüche ist die diesbezügliche endgültige Feststellung den Versorgungsämtern vorbehalten.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie unter:
Urteil Bundesverwaltungsgericht
Weitere allgemeine Informationen zur Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung und die Anschriften der Rehabilitierungsbehörden enthält eine vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Broschüre: