An die Zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle können sich Adoptierte, leibliche Eltern von Adoptierten, Adoptiveltern, sowie Geschwister oder sonstige Verwandte wenden.
Darüber hinaus kann sich jeder, der an der Thematik interessiert ist und sich über den Stand der Aufarbeitung von politisch motivierten Adoptionen („Zwangsadoptionen“) auf Bundesebene informieren möchte an uns wenden.
Sie können von uns Informationen erhalten zu
- bestehenden (regionalen) Beratungsstellen und Ansprechpersonen
- möglichen behördlichen Recherchen zur weiteren biografischen Klärung
- den rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine Auskunftserteilung oder Akteneinsicht bei Behörden
Sofern Sie bei der (Erst-) Kontaktaufnahme zu Behörden und speziellen Beratungsstellen Unterstützung wünschen, sind wir Ihnen hierbei ebenfalls gerne behilflich.
Eine allgemeinverbindliche, „offizielle“ Definition für den Begriff der „Zwangsadoption“ gibt es bislang nicht. Sie zu finden wird u. a. Gegenstand und Aufgabe einer noch durchzuführenden Hauptstudie zur Aufarbeitung von Zwangsadoptionen in der SBZ/DDR in der Zeit von 1945-1989 sein.
Im Rahmen der bereits vorliegenden Vorstudie über die "Dimension und wissenschaftliche Nachprüfbarkeit politischer Motivationen in DDR-Adoptionsvermittlungsverfahren, 1966-1990" wurden „politisch motivierte Adoptionen in der DDR“ wie folgt umschrieben:
„Die „politisch motivierte Adoption in der DDR“ ist die staatliche Maßnahme der Herausnahme eines oder mehrerer Kinder aus einer Familie und deren Wiedereingliederung in eine andere Familie gegen den offensichtlichen Willen der leiblichen Eltern, wobei die Ahndung von Verhaltensweisen der Eltern, die offenkundig nicht das Wohl des betreffenden Kindes gefährdeten, das zentrale Motiv dieser Maßnahme darstellte“
(s. S. 47 der Vorstudie).
Erfasst von dieser Umschreibung sind also nicht nur adoptionsrechtliche Verfahren, sondern auch sonstige familienrechtliche Eingriffe, welche die endgültige Trennung von Eltern und Kind zum Ziel hatten, so u. a. der einstweilige oder ständige Entzug des Erziehungsrechts (s. §§ 50, 51 FGB).
Unzweifelhaft gab es auch in der DDR Fälle von familienrechtlichen Eingriffen und Annahmen an Kindes Statt gegen den Willen der Eltern, die im Interesse des Kindeswohls objektiv geboten waren und auch nach heutigem Verständnis keine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten.
Da die sozialistisch-kollektive Ausrichtung des Gesellschaftssystems der DDR wenig Platz für alternative, unangepasste Lebensweisen bot und (auch) die Adoptionsgesetzgebung der DDR in das Globalziel, die Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen, eingebunden war, ist die Trennung zwischen „normaler“ Adoptionsfreigabe und staatlichem Willkürhandeln allerdings nicht immer scharf zu ziehen. Es kommt daher stets entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an.
Im Kontext der Aufarbeitung von DDR- Zwangsadoptionen bislang erfolgte – einer Entwicklung unterliegenden – Begriffsbestimmungsversuche finden Sie u. a. unter:
Ihre Daten und Angaben, die Sie uns schriftlich oder im Gespräch mitteilen, werden von uns absolut vertraulich behandelt. Eine Weitergabe – zum Beispiel im Falle einer von Ihnen gewünschten Unterstützung bei einer Kontaktaufnahme zu einer anderen Behörde oder speziellen Beratungsstelle - erfolgt nur mit Ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.